Satzung
des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Düsseldorf e.V.
vom 18. März 1994
in der Fassung der Änderung vom 16. Juni 2021


Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch immer die weibliche Form mitgemeint.


Präambel
Der Naturschutzbund Deutschland, Düsseldorf e.V., vertritt Natur, Mensch und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Der NABU Düsseldorf bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU Düsseldorf auszurichten.


§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland Düsseldorf e.V.“, Kurzform „NABU Düsseldorf“ und ist eine selbständige Untergliederung im Sinne des § 7 der Satzung des Bundesverbandes des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V., Stuttgart, und des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Essen, in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der NABU Düsseldorf hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist dort im Vereinsregister* eingetragen.
(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Düsseldorf in blau (s.o.).
(4) Sein Wirkungsbereich ist das Stadtgebiet von Düsseldorf.


§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des NABU Düsseldorf ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs-und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU Düsseldorf betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier-und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier-und Pflanzenarten,
(c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
(d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur-und Umweltschutzes, z.B. durch Publikationen und Veranstaltungen,
(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften.
(f) die Förderung des Natur-und Umweltschutzgedankens unter der Jugend, den Kindern und im Bildungsbereich,
(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung,
(h) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU Düsseldorf.
(3) Der NABU Düsseldorf ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der NABU Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der NABU Düsseldorf ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des NABU Düsseldorf dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Düsseldorf.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Düsseldorf fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
(3) Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Düsseldorf keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.


§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine als korporative Mitglieder werden.
(2) Der NABU Düsseldorf bietet folgende Mitgliedsformen:
(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
(c) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
(d) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
(e) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft im NABU Düsseldorf, wenn sein Hauptwohnsitz in Düsseldorf liegt, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten teilnehmen, die im NABU Düsseldorf Mitglied sind.
(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU Düsseldorf oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des NABU-Bundesverbandes.
(5) Die Mitgliedschaft im NABU Düsseldorf gemäß § 6 Abs. 1 begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im NABU-Bundesverband.
(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU Düsseldorf enden auch alle Ämter.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die NABU-Bundesgeschäftsstelle.
(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU Düsseldorf, des NABU NRW oder des NABU-Bundesverbandes.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
(e) durch Tod. Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.


§ 7 Gliederungen
(1) Der NABU Düsseldorf ist eine Untergliederung des NABU Deutschland und des NABU NRW.
(2) Der NABU Düsseldorf, der NABU NRW und der NABU Deutschland arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.


§ 8 Naturschutzjugend im NABU Düsseldorf
(1) Der NABU Düsseldorf kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU Düsseldorf“ (Naturschutzjugend im NABU Düsseldorf) unterhalten. Der NAJU Düsseldorf gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
(2) Die NAJU Düsseldorf regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und einer Bundesjugendsatzung in eigener Verantwortung.
(3) Die NAJU Düsseldorf entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
(4) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmen sich die Organe der NAJU Düsseldorf mit den Organen des NABU Düsseldorf ab.
(5) Ein Vertreter der NAJU Düsseldorf ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes des NABU Düsseldorf.


§ 9 Organe
Organe des NABU Düsseldorf sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) der Beirat


§ 10 Mitgliederversammlung (MGV)
(1) Die MGV ist das oberste Organ des NABU Düsseldorf. Sie ist insbesondere zuständig für:
(a) die Wahl des Vorstandes, des Beirates, der Kassenprüfer, des Schriftführers
(b) die Wahl der Delegierten zur Landesvertreterversammlung (LVV) und ggf. Ersatzdelegierte, die bei Ausfall der Delegierten in definierter Reihenfolge nachrücken. (b.a) Können ausnahmsweise keine neuen Delegierten gewählt werden oder ist die Mitgliederversammlung nach der Anmeldefrist der Delegierten für die LVV angesetzt, bleiben die im Vorjahr gewählten Delegierten im Amt (§10 Absatz § 3 der NABU- Bundessatzung). Fällt einer dieser Delegierten aus, kann der Vorstand einen neuen Delegierten benennen. (b.b) Die Wahl von Delegierten (und ggf. Ersatzdelegierten) ist in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzukündigen.
(c) die Bestätigung des von der NAJU Düsseldorf (falls vorhanden) gewählten Jugendsprecher
(d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(e) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenprüfungsberichts und die Entlastung des Vorstandes
(f) die Beschlussfassung über Anträge
(g) die Genehmigung des Haushaltsplans,
(h) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung
(i) die Auflösung des NABU Düsseldorf.
(2) Der MGV gehören alle Mitglieder an.
(3) Vor der förmlichen Eröffnung der MGV wird die Zahl der Stimmen geprüft und der Versammlungsleitung mitgeteilt. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die MGV wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer Frist von sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung auf der Website „www.nabu-Düsseldorf.de“ einberufen. Eine außerordentliche MGV kann in dieser Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen werden.
(5) Der Vorstand kann vorsehen, dass Vereinsmitglieder (5.a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen, (5.b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(6) Die ordentliche MGV findet jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche MGV einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Verlangen des Beirates oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe.
(7) Anträge und Resolutionen zur MGV müssen spätestens drei Wochen vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
(a) Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.
(b) Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MGV nicht mehr zulässig.
(c) Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
(8) Die MGV ist öffentlich. Per Mehrheitsbeschluss oder Vorstandsbeschluss kann die Öffentlichkeit zum Persönlichkeitsschutz ausgeschlossen werden.
(9) Der Vorstand des NABU NRW ist zur MGV einzuladen.


§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem Schatzmeister,
(d) dem Jugendsprecher oder dem Sprecher der NAJU Düsseldorf (immer dann, wenn ein NAJU Düsseldorf existiert)
(e) bis zu fünf weiteren Mitgliedern (z. B. Pressewart, Naturschutzwart, Umweltbildungswart).
(2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der MGV und führt die Geschäfte entsprechend der Satzung.
(3) Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter des NABU Düsseldorf ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und unter Anhörung der Empfehlung des Beirates zuständig.
(4) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an und sind nicht vertretungsberechtigt.
(5) Die MGV wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Der NAJU-Sprecher wird von der MGV der NAJU Düsseldorf gewählt.
(6) Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden MGV sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten MGV ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
(8) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(9) Der Vorstand kann Aufgaben, die zur Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf Angestellte übertragen.


§12 Haftung der Vorstandsmitglieder
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Feststellung von diesen Ansprüchen.


§13 Beirat
(1) Sofern ein Beirat gewählt ist, besteht aus maximal zwölf Mitgliedern, die durch die MGV gewählt werden
(2) Der Beirat berät die Organe des NABU Düsseldorf in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes und bei größeren Investitionen sowie beim Erwerb von Liegenschaften.
(3) Der Beirat ist gemeinsam mit dem Vorstand zuständig für die Änderung der Geschäftsordnung.
(4) Der Beirat wird vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Er muss auch zusammenkommen, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder verlangt.
(5) In Gremien der Gebietskörperschaften (Naturschutzbeirat, Naturschutzwacht u. ä.) tätige Mitglieder des NABU Düsseldorf haben jederzeit die Möglichkeit, an Beiratssitzungen teilzunehmen.
(6) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beiratsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens zwei Beiratsmitglieder diesem Verfahren widersprechen. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.


§ 14 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
(1) Zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung inklusive Schiedsstelle gelten die Ausführungen der Satzung des Bundesverbandes.


§ 15 Ordnungen und Richtlinien
(1) Die vom Bundesverband erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für den NABU Düsseldorf und seine Mitglieder bindend; insbesondere die Ordnung der Verbandsführung, der Beitragsordnung, die Datenschutzverordnung, die Schiedsordnung und die Ehrenordnung (s. § 19 der Satzung des Bundesverbandes).
(2) Die MGV des NABU Düsseldorf beschließt die Finanz-und die Geschäftsordnung des Vereins. Beide Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 16 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Düsseldorf ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.
(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet werden (s. Geschäftsordnung).
(3) Der Vorstand kann gemeinsam mit dem Beirat beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Organe des NABU Düsseldorf sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.
(6) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

§ 17 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der Versammlungsleiter kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
(2) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(4) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber ewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.


§ 18 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können von der MGV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.


§ 19 Auflösung
Die Auflösung des NABU Düsseldorf kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der MGV beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des NABU NRW.


§ 20 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der MGV des NABU Düsseldorf am 16.Juni 2021 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 11.03.2015.


*Vom Amtsgericht Düsseldorf Am 27.07.1994 unter Nr. 7842 in das Vereinsregister eingetragen